Satzung

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Werbekreis Glehn Aktiv„ nach alsbald zu erwirkender Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) Der Sitz des Vereins ist Hauptstr. 68, 41352 Korschenbroich-Glehn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Wahrung aller mit dem Ortsteil Glehn innerhalb der Gemeinde Korschenbroich zusammenhängenden Interessen. Dazu gehören insbesondere die Erhaltung, der Ausbau sowie die Steigerung der Attraktivität des Ortsteils ferner die Förderung kultureller und sonstiger Veranstaltungen von allgemeinem Interesse sowie Gemeinschaftswerbung mit dem Ziel, den Interessen der Mitglieder dienlich zu sein. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften werden, die im Bereich des Ortsteils wohnen bzw. dort ihren Sitz bzw. eine Niederlassung haben. Darüber hinaus können andere natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine und Institutionen als Mitglieder zugelassen werden, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist. Über die Aufnahme eines ortsansässigen Mitglieds entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen. Über die Aufnahme eines ortsfremden Mitglieds entscheiden die Mitglieder.

§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod mit sofortiger Wirkung
  • durch Beendigung/ Auflösung der juristischen Person, des nicht rechtsfähigen Vereins oder der Gesellschaft
  • durch Austritt per schriftlicher Anzeige an den Vorstand. Der Austritt ist zum 30.6 sowie zum 31.12 eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Geht die schriftliche Anzeige verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

  • durch Ausschluss dieser tritt durch Beschluss des Vorstandes ein:
    • wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung länger als 6 Monate im Rückstand ist.
    • wenn das Mitglied den Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Beschlusses Einspruch einlegen, worüber die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Während des Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betreffenden Mitglieds. Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kann ferner kein Anspruch auf das Vereinsvermögen abgeleitet werden.

§ 5 - Beiträge

Der Jahresbeitrag für das Kalenderjahr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt aktuell* € 120,00.
Der Beitrag wird in Halbjahresbeiträgen eingezogen und ist jeweils im Voraus fällig. Bei Neumitgliedern wird der erste Beitrag spätestens 1 Monat nach Aufnahme fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine entsprechende Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Über Änderungen der Beitragshöhe, Sonderbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Begleichung von Sonderbeiträge und Umlagen erfolgt ebenfalls durch Einzug.

*Stand 11/2022

§ 6 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist und/oder wenn die Einberufung einer derartigen Mitgliederversammlung von mindestens ¼ der Mitglieder begründet verlangt wird. Die Gründe hierfür müssen vorab beim Vorstand eingereicht werden.

§ 8 - Einberufung und Ablauf von Mitgliederversammlungen

  • Mitgliederversammlungen werden durch die/den Vorsitzende(n), bei Verhinderung durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Angaben der Tagesordnung einberufen.

  • Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht und kann sich im Verhinderungsfall vom Ehepartner oder von einer weiteren Person per schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Nichtmitglieder können als Gäste geladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorstand kurzfristig eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie wählt insbesondere den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  • Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich den Jahresbericht des Vorstandes sowie den Kassenprüfungsbericht entgegen. Sie überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und erteilt ihm Entlastung. Zuvor sind die Kassengeschäfte des Vereins von 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer*Innen zu überprüfen. Die Kassenprüfer*Innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist jedoch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren.

  • Das Protokoll ist vom Protokollführer*Innen sowie von der/dem Vorsitzende(n), bei Verhinderung von der Stellvertretung oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 9 - Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Erste(r) Vorsitzende(r)
  • stellvertretende(n) Vorsitzende(r)
  • Kassierer*In
  • Schriftführer*In

Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Verein wird durch der/den 1 Vorsitzende(n) oder durch der/den 2. Vorsitzende(n) und einer/einem weitere(n) Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Sie/er führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstandene nachweisbare Kosten werden ihr/ihm erstattet.

Jede Maßnahme, durch die der Verein verpflichtet wir, bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Der Beschluss muss schriftlich abgefasst werden. Verantwortlich hierfür ist der Schriftführer. In dringenden Ausnahmefällen kann der 1. Vorsitzende nach Absprache mit einem der Vorsitzenden entscheiden. Der Beschluss bedarf in jedem Fall der nachträglichen Bestätigung durch den Vorstand. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen. Im Übrigen muss der Vorstand vor jeder außerordentlichen Aktion die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung eingeholt haben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 10 - Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke für den Stadtteil zu verwenden.

Stand: 11/2022